fdkg

Verwendung der Reingewinne aus Geldspielen

Die Reingewinne der beiden Lotteriegesellschaften der Kantone (die Swisslos in den deutschsprachigen Kantonen und im Kanton Tessin, die Loterie Romande in den französischsprachigen Kantonen) werden – entsprechend den Vorgaben des Bundesgesetzes über Geldspiele – den Kantonen abgeliefert. Sie dürfen ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport eingesetzt werden.

Im Jahr 2021 beliefen sich diese Reingewinne auf rund 720 Mio CHF. Die Kantone legen die Reingewinne in ihre Lotterie- und Sportfonds ein. Die Verteilung dieser Mittel richtet sich nach kantonalem Recht und liegt in der Verantwortung der einzelnen Kantone. Gesuche um Gewährung von Mitteln aus den kantonalen Lotterie-und Sportfonds sind bei den zuständigen kantonalen Stellen einzureichen.

Ein Teil der Reingewinne wird für die Förderung des nationalen Sports eingesetzt. Die FDKG legt vierjährlich den Betrag fest und bestimmt die Schwerpunkte des Mitteleinsatzes. Die Mittelverteilung erfolgt über die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS). Auch diese Mittel sind vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke einzusetzen. Die Kriterien und das Verfahren der Mittelverteilung sind – ergänzend zu den Vorgaben im gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat – im Reglement Stiftung Sportförderung Schweiz geregelt. 

Die FDKG hat im November 2022 über den Betrag zur Förderung des nationalen Sports für die Förderperiode 2023 – 2026 und die Schwerpunkte des Mitteleinsatzes entschieden.